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Informationsbüro für Psychotherapie & Alternativen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Suche nach AdressenTeil III - Kriterien und Adress-Quellen im Einzelnen 1. HeilbehandlungserlaubnisHaben Sie größere seelische Probleme, mit denen Sie alleine nicht fertig werden, auch nicht mit Hilfe Ihrer Familie oder FreundInnen? Dann sollten Sie - und sei es nur vorsichtshalber - nur solche AnbieterInnen in Betracht ziehen, die eine Heilbehandlungserlaubnis besitzen. Das sind: HeilpraktikerInnen, HeilpraktikerInnen für Psychotherapie (früher: mit Ersatzbescheinigung »Nur für Psychotherapie«), approbierte ÄrztInnen mit oder ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung, approbierte Psychologische PsychotherapeutInnen und approbierte Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen. Für Menschen mit psychischen Problemen von »Krankheitswert« kommen schon nach dem Gesetz alle anderen AnbieterInnen nicht oder allenfalls als Ergänzung zu einer Heilbehandlung in Frage (oder »unter ärztlicher Aufsicht« im Delegationsverfahren). 2. HeilberufIst es wichtig, daß die HeilbehandlerIn einen bestimmten Heilberuf hat? Die HeilbehandlerInnen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Heilberufs und der damit verbundenen psychotherapeutischen Ausbildung. HeilpraktikerInnen und ÄrztInnen dürfen unterschiedlos alle Kranken behandeln - aber sie brauchen keine besonderen psychotherapeutischen Kenntnisse oder Qualifikationen zu besitzen. Andererseits müssen psychologische PsychotherapeutInnen, Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen und bestimmte Fach-ÄrztInnen heutzutage eine relativ umfangreiche psychotherapeutische Ausbildung nachweisen. Auch die HeilpraktikerInnen für Psychotherapie müssen über gewisse sychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Über diese im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnisse hinaus können die HeilbehandlerInnen über (weitere) umfangreiche psychotherapeutische Kenntnisse und Ausbildungen verfügen - sie müssen es aber nicht. Bei Ihrer Suche werden Sie sich festlegen müssen, welchen Heilberuf die AnbieterIn haben darf bzw. soll - unter anderem auch deshalb, weil sie meist nicht in den gleichen Verzeichnissen zu finden sind. Nicht vergessen werden sollten die Angehörigen einiger relevanter Heilhilfsberufe, die nicht notwendigerweise eine Heilbehandlungserlaubnis besitzen (sie können auch im Delegationsverfahren, gewissermaßen unter Aufsicht von ÄrztInnen, tätig werden). Das Tätigkeitsprofil solcher Heilhilfsberufe ist in vielen Fällen eindeutig (psycho)therapeutischer Natur.
Hier finden Sie die Adressen von AnbieterInnen mit Erlaubnis
zur Heilbehandlung und von AnbieterInnen verschiedener Heil-
und Heilhilfsberufe (PDF-Dateien): Übersicht:
Sie können auch das gesamte Dokument (Text- und Adreßteil) als PDF-Datei herunterladen (22 S., 160 KB)
AutorIn: Elke Pfeifer (kommentierte Links), Heiko Deters (Text) - Text: Adr_HB_05__Text - Aktualisiert: 13.02.05
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