Richtlinien
für Psychotherapie-Führer und
Psychotherapie-Informationsstelle
Stand: März 1992
Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkung
- Ziel- und Aufgabenbestimmung
- Zielgruppen
- Begriffsklärung und Sprachregelungen
- Klassifikation der Verfahren
- Heilorientierte interaktionale Verfahren
der Fremd- und Selbstbeeinflussung
- Heilorientierte interaktionale
Verfahren auf psychologischer Grundlage (Psychotherapeutische
Verfahren)
- Heilorientierte interaktionale
Verfahren auf nicht-psychologischer Grundlage
- Nicht-heilorientierte interaktionale
Verfahren der Fremd- und Selbstbeeinflussung
- Psychologisch begründete
Verfahren
- Verfahren auf nicht-psychologischer
Grundlage
- Selbsthilfegruppen
- Kriterien zur Bewertung der Verfahren
- Primäre Kriterien
- Kriterium des Respekts (»ethische
Vertretbarkeit«)
- Kriterium der Unschädlichkeit
(»Erprobtheit«)
- Kriterium der Wirksamkeit
- Sekundäre Kriterien
- Kriterium der wissenschaftlichen
Fundierung
- Kriterium der Ökonomie
- Informations- und Empfehlungspraxis
bei Verfahren
- Kriterien zur Bewertung der Qualifikation von AnbieterInnen
- Kriterien zur persönlichen Qualifikation
der AnbieterInnen
- Geistige und körperliche
Gesundheit
- Ethische Integrität
- Kriterien zur fachlichen Qualifikation
der AnbieterInnen
- Stand der Ausbildung im angebotenen
Verfahren
- Niveau der absolvierten Ausbildung
- Niveau des theoretischen und praktischen
Hintergrundwissens
- Informations- und Empfehlungspraxis
hinsichtlich AnbieterInnen
ANHANG
- Anmerkungen und Durchführungsbestimmungen
- Zielgruppen (vgl. Punkt 3)
- Bewertung der Verfahren
- Einsatzbreite von Verfahren (vgl. 6.1.3)
- Ethisch vertretbare (akzeptable)
Ziele (vgl. 6.1.1, 6.1.3)
- Unschädlichkeits- und Wirkungsnachweise
(vgl. 6.1.2, 6.1.3)
- Qualifikation der AnbieterInnen
- Persönliche Qualifikation
der AnbieterInnen (vgl. 7.1)
- Mißbräuchliche
Praktiken (vgl. 7.1.2)
- Fachliche Qualifikation der AnbieterInnen
(Einzelpersonen) (vgl. 7.2)
- Fachliche Qualifikation der AnbieterInnen
(Juristische Personen) (vgl. 7.3)
- Ergänzende Angaben zum Psychotherapie-Führer
- Ergänzende Angaben zur Psychotherapie-Informationsstelle
- AutorInnen
- Literaturangaben
Richtlinien des Vereins V E S U V für
Psychotherapie-Führer und
Psychotherapie-Informationsstelle
1. Vorbemerkung
Die vorliegenden Richtlinien stellen eine konzeptionelle Grundlage und
Leitlinie des Vereins V E S U V dar, soweit es um die Informations- und
Aufklärungsarbeit des Vereins im Rahmen der beiden Projektvorhaben
- Psychotherapie-Führer und -Informationsstelle - geht. Sie betreffen
vor allem die Problematik des Begriffs »Psychotherapie« sowie
den Entwurf von Kriterien zur Klassifikation und Bewertung der unterschiedlichen
Verfahren und der Qualifikationen ihrer VertreterInnen°.
° Hier und im Folgenden wird ein Innen an das jeweilige
Grundwort angehängt, wenn Personen beider Geschlechter angesprochen
sind, so z.B. KlientInnen für Klienten und Klientinnen.
Die Ausführungen geben den derzeitigen Diskussionsstand des Psychotherapie-Arbeitskreises
des Vereins V E S U V wieder. Bei der Weiterentwicklung und Differenzierung
der Richtlinien werden zum einen die empirischen Ergebnisse der durchgeführten
Untersuchung zu berücksichtigen sein, vor allem aber auch (wettbewerbs-)
rechtliche Gesichtspunkte. Darüber hinaus sind Anregungen und kritische
Stellungnahmen von allen Seiten ausgesprochen willkommen.
2. Ziel- und Aufgabenbestimmung:
Aufgaben von Führer und Informationsstelle sind Aufklärung
und Information, nicht Indikationsstellung und Zuweisung. Die Entscheidung,
ob und wenn, welches (Hilfs-) Angebot in Anspruch genommen wird, kann
den Ratsuchenden nicht abgenommen werden.
Im Rahmen des Führers*° ist prinzipiell nur eine orientierende,
wegweisende Funktion möglich. Die Informationsstelle* könnte
darüber hinaus - abhängig von der personellen Ausstattung -
grundsätzlich auch (orientierend) beratende Funktionen übernehmen.
Sie soll aber in keiner Weise selbst als AnbieterIn von Psychotherapie
oder sonstigen Verfahren der Fremd- und Selbstbeeinflussung auftreten.
In der Gründungs- und Aufbauphase wird sich ihre Arbeit auf Information
und Aufklärung beschränken.
° Sternchen (»*«) verweisen hier und
im Folgenden auf den Anhang, »Anmerkungen und urchführungsbestimmungen«,
wo sich weitere Einzelheiten finden.
Bei Annahme oder Verdacht, daß es sich bei den Problemen von Ratsuchenden
um Resultate krankhafter Störungen handeln könnte, wird die
Konsultation qualifizierter PsychodiagnostikerInnen und/oder PsychiaterInnen
nahegelegt.
3. Zielgruppen:
Information und Aufklärung richten sich gleichermaßen an psychisch
»Gesunde« wie an psychisch »Kranke«. Damit wird
der in den letzten beiden Jahrzehnten enorm gestiegenen Nachfrage nach
Hilfsangeboten zu Selbsterfahrung, Persönlichkeitswachstum, Stressbewältigung,
sozialer oder leistungsbezogener Kompetenzstärkung u.ä. Rechnung
getragen, die sich in erster Linie an psychisch »Gesunde«
richten.
In Abhängigkeit von Art und Ausmaß des Hilfebedarfs können
im wesentlichen drei Zielgruppen unterschieden werden°:
° Vgl.a. Anhang A.1
Zielgruppe 1: Gesunde Personen mit dem Wunsch nach Stärkung
von Wohlbefinden und Kompetenz sowie Erhaltung der Gesundheit
Zielgruppe 2: Menschen mit aktuellen (Lebens-) Konflikten
und vergleichbaren psychischen oder psychosomatischen Störungen bzw.
Behinderungen ohne Krankheitswert
Zielgruppe 3: Menschen, die an psychischen oder psychosomatischen
Erkrankungen oder seelischen Behinderungen mit eindeutigem Krankheitswert
leiden
4. Begriffsklärung und Sprachregelungen:
»Psychotherapie« ist gegenwärtig ein weder in der Fachwelt
noch in der allgemeinen Öffentlichkeit eindeutig und einheitlich
definierter Begriff. Die Abgrenzung von Psychotherapie gegenüber
anderen Hilfsangeboten ist ungeklärt und umstritten - sowohl zwischen
den verschiedenen Interessengruppen (»Psychotherapie«-Schulen,
Berufsverbänden, Krankenkassen, KlientInnen) als auch innerhalb dieser
Gruppen.
Im »Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes«
(MEYER et al., 1991) wird als »treffendste, umfassendste und zugleich
von den meisten Psychotherapeuten akzeptierte« Definition die von
STROTZKA (1975, S.4) propagiert:
»Psychotherapie ist ein bewußter und geplanter
interaktioneller Prozeß zur Beeinflussung von Verhaltensstörungen
und Leidenszuständen, die in einem Konsensus (möglichst zwischen
Patient, Therapeut und Bezugsgruppe) für behandlungsbedürftig
gehalten werden, mit psychologischen Mitteln (durch Kommunikation) meist
verbal aber auch averbal, in Richtung auf ein definiertes, nach Möglichkeit
gemeinsam erarbeitetes Ziel (Symptomminimalisierung und/oder Strukturänderung
der Persönlichkeit) mittels lehrbarer Techniken auf der Basis einer
Theorie des normalen und pathologischen Verhaltens. In der Regel ist
dazu eine tragfähige emotionale Bindung notwendig.«
Der Psychotherapie-Arbeitskreis von V E S U V stimmt in seiner Auffassung
von Psychotherapie (bisher als »Psychotherapie im engeren Sinn«
gekennzeichnet) im wesentlichen mit dieser Definition überein. Mit
Rücksicht auf die (sozial- und berufs-) rechtliche Problematik hat
er darüber hinaus beschlossen, den Begriff »Psychotherapie«
öffentlich nur noch im oben definierten Sinne zu verwenden und dabei
- zumindest in der Öffentlichkeit - auch auf den Sammelbegriff »Psychotherapie
im weitesten Sinne« zu verzichten. Stattdessen soll, bis ein treffenderer
Begriff gefunden ist, von »Psychotherapie und anderen interaktionalen
Verfahren der Fremd- und Selbstbeeinflussung« die Rede sein.
5. Klassifikation der Verfahren
Eine allseits befriedigende Klassifikation der Hilfsangebote im Bereich
Psychotherapie und dessen Umfeld erscheint als geradezu unlösbare
Aufgabe. Um ein zumindest weitgehend akzeptables Kategoriensystem, angemessene
Zuordnungen und möglichst eindeutige Bezeichnungen zu finden, strebt
der V E S U V -Arbeitskreis Diskussionen mit den relevanten ExpertInnen
und Interessengruppen an. Der folgende, grob skizzierte Vorschlag ist
als Diskussionsgrundlage gedacht.
5.1. Heilorientierte interaktionale Verfahren
der Fremd- und Selbstbeeinflussung
Zur ersten Hauptgruppe von Hilfsangeboten zählen Verfahren, die
auf die Behandlung und Heilung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen
sowie seelischer Behinderungen ausgerichtet sind.°
° Die Unterscheidung zwischen »heilorientierten«
und »nicht-heilorientierten« Verfahren trägt - zumindest
in der vorliegenden Form - in erster Linie der gesetzlichen Lage
Rechnung und ist wissenschaftlich gesehen nur von geringem Nutzen (vgl.
Anhang, 8.1).
Die Anwendung dieser Verfahren unterliegt insoweit eindeutig den gesetzlichen
Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes (vgl. HPG §1, Abs.1). Diese
Verfahren sind - zumindest ihrem Anspruch nach - für die Behandlung
der o.g. Zielgruppen (2) und (3) geeignet. Dies schließt ihren Einsatz
bei psychisch Gesunden (Zielgruppe 1) im allgemeinen nicht aus°, als
Maßnahmen zur Krankenbehandlung sollten sie nach Auffassung des
Arbeitskreises jedoch erhöhten Ansprüchen im Rahmen der angestrebten
Klassifikation und Bewertung unterliegen.
° Diese Verfahren können natürlich auch
nicht-heilorientiert angewandt werden und unterliegen insoweit nicht den
Bestimmungen des HPG. Da sie aber in der Regel zur Behandlung psychisch
Kranker entwickelt wurden, läßt sich über ihre Zweckmäßigkeit
im Zusammenhang mit gesunden Personen vorab nichts sagen.
5.1.1. Heilorientierte interaktionale Verfahren auf
psychologischer Grundlage (Psychotherapeutische Verfahren):
Diese Kategorie umfaßt alle heilorientierten interaktionalen Verfahren,
die von einem psychologisch begründeten Ansatz ausgehen.
Damit sind Verfahren gemeint, die meist in der klinischen Psychologie
oder Psychiatrie zur Behandlung von psychischen bzw. psychosomatischen
Störungen und seelischen Behinderungen entwickelt wurden und in diesem
Rahmen diskutiert und untersucht werden (vgl. das zitierte Forschungsgutachten
von MEYER et al., 1991). Neben den verschiedenen tiefenpsychologischen
und verhaltenstherapeutischen Verfahren, die derzeit von den Krankenkassen
anerkannt sind und insofern als »institutionalisierte« Therapien
gelten können, gehören hierzu Gesprächspsychotherapie und
Gestalttherapie, aber auch umstrittenere Verfahren wie Transaktionsanalyse
oder Hypnotherapie.
Als Orientierungshilfe für Ratsuchende erscheint eine Untergliederung
der psychotherapeutischen Verfahren sinnvoll. Diese wird zwar auch von
der realen Angebotsdifferenzierung im Kölner Regionalraum abhängen,
sollte aber in erster Linie nach Unterscheidungsmerkmalen erfolgen, die
für die Wahlentscheidung besonders relevant erscheinen. Hierzu dürften
vor allem der inhaltliche Ansatz (Unbewußtes, Kognition und Verhalten,
Gefühl und Affekt), die theoretische Grundorientierung (Tiefenpsychologie,
Lerntheorien, humanistische Psychologie) und/oder die methodischen Mittel
(verbale Kommunikation, Verhaltenstraining, gruppenorientierte Arbeit,
Imagination und Gestaltung etc.) gehören. Denkbar ist auch eine Unterteilung
nach der gesellschaftlichen bzw. sozialpolitischen Legitimation, z.B.
der Anerkennung durch Krankenkassen; sie hätte allerdings den Nachteil
einer nur begrenzten Gültigkeit, weil die entsprechenden Richtlinien
(vgl. z.B. KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG, »Psychotherapie-Richtlinien«,
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Fassung
vom 4.5.90) bloß auf Zeit angelegt sind, und die reale Verschreibungs-
und Erstattungs-Praxis darüber hinaus mehr oder weniger weit von
den jeweils gültigen Richtlinien abweichen kann.
5.1.2. Heilorientierte interaktionale Verfahren auf
nicht-psychologischer Grundlage:
Dieser Kategorie sind alle heilorientierten interaktionalen Verfahren
zuzuordnen, die zur Behandlung psychischer Störungen, psychosomatischer
Krankheiten oder seelischer Behinderungen entwickelt wurden, die nicht
bzw. nicht in erster Linie von einem psychologisch begründeten Ansatz
ausgehen. Beispiele hierfür sind Orgontherapie, Reiki, Chakrentherapie
und Schamanismus°.
° Vgl. die vorhergehende Fußnote
Untergliederungen könnten wiederum - unter Berücksichtigung
der realen Angebotsdifferenzierung im Kölner Raum - nach der theoretischen
Orientierung, dem inhaltlichen Ansatz, dem Therapieziel und/oder den therapeutischen
Mitteln erfolgen.
5.2. Nicht-heilorientierte interaktionale
Verfahren der Fremd- und Selbstbeeinflussung
Verfahren, deren Ziel nicht Behandlung, Heilung oder Linderung
einer krankhaften Störung bzw. einer seelischen Behinderung ist,
sondern entweder Beratung, Begleitung und Unterstützung bei aktuellen
(Lebens-) Konflikten oder Erhaltung und Stärkung von Gesundheit,
Wohlbefinden und Kompetenz - allgemein oder in besonderen Anforderungssituationen
-, bilden die zweite Hauptgruppe von Hilfsangeboten. Die Anwendung dieser
Verfahren fällt nicht oder nur in bestimmten Fällen° unter
das Heilpraktikergesetz (vgl. z.B. MINISTER FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT
UND SOZIALES IN NRW, Runderlaß vom 2.10.85). Sie sind für die
Zielgruppe (1) und in bestimmten Fällen auch für die Zielgruppe
(2), als begleitende Maßnahme unter Aufsicht u.U. auch für
die Zielgruppe (3) einsetzbar.
° Soweit sie zur Behandlung von Erkrankungen u.ä.
eingesetzt werden.
5.2.1. Psychologisch begründete Verfahren:
Diese Kategorie umfaßt Verfahren auf psychologischer Grundlage,
die speziell zur Unterstützung und Förderung psychisch Gesunder
und von Personen mit aktuellen Konflikten entwickelt wurden. Als klassische
Beispiele seien die psychologische Beratung bei Partnerschafts- und bei
Erziehungsschwierigkeiten sowie Selbsterfahrungsgruppen genannt. Hierher
gehören aber auch Supervision von Arbeitsgruppen, therapieähnliche
»Begleitung« in alterstypischen Krisen oder »Übende
Techniken« (wie Autogenes Training), die auch als Teilkomponenten
einer umfassenderen Krankheitsbehandlung eingesetzt werden können.
Schließlich sind auch Management-Trainings und Kurse zur Steigerung
der sozialen und emotionalen Kompetenz unter diesen Punkt zu fassen.
Verfahren, die aus anderen wissenschaftlichen Disziplinen (z.B. der Pädagogik)
stammen, werden - soweit sie den Gegenstand der Psychologie nicht überschreiten,
im Sinne der Richtlinien ebenfalls unter die Verfahren auf psychologischer
Grundlage gezählt.
Die weitere Unterteilung der Verfahren könnte sich an die der psychotherapeutischen
Verfahren (5.1.1) anlehnen; sinnvoll erscheint aber vor allem eine Gliederung
nach den unterschiedlichen Zielsetzungen und Vorgehensweisen.
5.2.2. Verfahren auf nicht-psychologischer Grundlage:
Verfahren, deren theoretischer Ansatz den Gegenstand der Psychologie
zumindest partiell überschreitet, die aber ebenfalls im Sinne von
die Gesundheit und das Wohlbefinden fördernden Maßnahmen konzipiert
sind, bilden vermutlich die heterogenste Angebotsgruppe auf dem Psycho-»Markt«.
Sie reichen von Hatha-Yoga bis hin zu astro-psychologischer Beratung und
verschiedenartigsten esoterischen Verfahren. Wie diese Verfahren am sinnvollsten
weiter zu klassifizieren sind, dürfte hier mehr noch als bei allen
vorgenannten Kategorien von der Diskussion mit Fachleuten und der lokal
gegebenen Differenzierung entsprechender Angebote abhängen. Zielsetzungen
und Vorgehensweisen könnten eine Klassifikationshilfe darstellen.
5.3. Selbsthilfegruppen
Den verschiedenen Formen der Selbsthilfe (Selbsthilfegruppen)
sollte aufgrund ihrer besonderen Struktur und Vorgehensweise nach Vorschlag
des Arbeitskreises eine eigene Kategorie zugeordnet werden, die nach heilorientierten
und nicht-heilorientierten Selbsthilfegruppen, sowie den unterschiedlichen
Zielen zu differenzieren wäre. Trotz des hohen Stellenwerts, der
ihnen im Bereich der psychosozialen Versorgung beizumessen ist, müssen
sie hier vorerst unberücksichtigt bleiben. Eine differenzierte Darstellung
und Bewertung wird zu gegebener Zeit in Form eigener Richtlinien für
Selbsthilfegruppen erfolgen.
6. Kriterien zur Bewertung der Verfahren
Hauptanliegen des V E S U V -Projektes »Psychotherapie« ist
es, der Öffentlichkeit gesicherte Informationen über den Bereich
»Psychotherapie« zur Verfügung zu stellen und Menschen,
die Hilfe im psychotherapeutischen Bereich und seinem Umfeld suchen, fundierte
Orientierungs- und Entscheidungshilfen an die Hand zu geben.
In aller Regel kann es daher nicht genügen, reine Adressenlisten
von AnbieterInnen weiterzureichen. Die verschiedenen Hilfsangebote sollen
vielmehr an Hand von nachvollziehbaren Kriterien eingestuft und das Ergebnis
dieser Einstufung den Ratsuchenden mitsamt den Kriterien und den erbetenen
Adressen übermittelt werden. Folgende primäre und sekundäre
Kriterien (die in einem weiteren Arbeitsschritt weiter konkretisiert
werden sollen) schlägt der Arbeitskreis zur Einstufung der verschiedenen
psychotherapeutischen und anderen interaktionalen Verfahren zur Fremd-
und Selbstbeeinflussung vor:
6.1. Primäre Kriterien
6.1.1. Kriterium des Respekts (»ethische Vertretbarkeit«):
Vorrangig zu prüfen sind ethisch-moralische Fragen der Vorgehensweise
und der Ziele eines Verfahrens. Entsprechen Procedere und angestrebte
Ziele humanen Grundsätzen? Besteht ein begründeter Verdacht
auf verfahrensimmanente Manipulation oder Ausbeutung (negatives Beispiel:
Scientology)? Bei begründeten Zweifeln muß ein Verfahren als
»bedenklich« oder »nicht vertretbar« gelten.
6.1.2. Kriterium der Unschädlichkeit (»Erprobtheit«):
Dieses Kriterium betrifft vorübergehende oder überdauernde
Neben- und Nachwirkungen (negative Effekte) der Verfahren sowie Kontraindikationen,
also eine partielle oder totale Unverträglichkeit von Verfahren im
Zusammenhang mit bestimmten Bedingungen (der Persönlichkeit, der
Störung, des sozialen Umfeldes etc.). Da Unschädlichkeit im
eigentlichen Sinne nicht nachgewiesen, sondern allenfalls widerlegt werden
kann, ist als Nachweis eine ausreichende kontrollierte Erprobung ohne
Auftreten von negativen Effekten anzusehen. Verfahren, über
deren Effekte wenig oder nichts bekannt ist, können in diesem Sinne
nicht als unschädlich oder unbedenklich gelten, sie können daher
auch nicht empfohlen werden.
Die einzelnen Verfahren werden im Sinne dieses Kriteriums als »gefährlich«,
»unerprobt«, »nicht ausreichend erprobt« oder
»erprobt« eingestuft.
6.1.3. Kriterium der Wirksamkeit:
Als »wirksam« gilt ein Verfahren dann, wenn in einer ausreichenden
Zahl voneinander unabhängiger Untersuchungen unter wissenschaftlich
kontrollierten Bedingungen nachgewiesen wurde, daß es bedeutsame
(stärkere oder schwächere) Veränderungen im Sinne krankheitsbezogener
Behandlungsziele oder anderer akzeptabler Förderziele (gesteigertes
Wohlbefinden, erhöhte Selbstsicherheit etc.) herbeiführt (zur
Frage negativer Effekte s. Kriterium 6.1.2). Als »wirksam«
wird ein Verfahren immer nur hinsichtlich bestimmter Ziele angesehen.
Verfahren, deren Wirksamkeit hinsichtlich eines angestrebten Ziels nicht
ausreichend nachgewiesen wurde, werden hinsichtlich dieses Ziels als »ohne
(ausreichenden) Wirkungsnachweis« bzw. »ohne (ausreichende)
Wirkung« bzw. »wirkungslos« angesehen.
6.2. Sekundäre Kriterien
6.2.1. Kriterium der wissenschaftlichen Fundierung:
Dieses Gütekriterium betrifft die Einbettung eines Verfahrens in
Theorien zur Persönlichkeits- und Verhaltensentwicklung sowie zur
Entstehung und Veränderbarkeit von krankhaften und nicht-krankhaften
Störungen, unerwünschten Zuständen oder unbefriedigenden
Kompetenzen. Es betrifft außerdem die Frage, ob eine integrierte
und systematische (problem-, prozeß- und erfolgsbezogene) Diagnostik
entwickelt wurde.
Ein theoretisch umfassend eingebettetes Verfahren (mit entsprechender
Diagnostik) wird als »fundiert« angesehen. Mängel in
dieser Hinsicht werden als »nicht (umfassend bzw. ausreichend) fundiert«
vermerkt.
Das Kriterium der wissenschaftlichen Fundierung wird dem der Wirksamkeit
nachgeordnet, weil eine wissenschaftliche Fundierung zwar als wesentliche,
aber nicht absolut notwendige Voraussetzung der Wirksamkeit erscheint.
6.2.2. Kriterium der Ökonomie:
Als ökonomisch (»ökonomisch vertretbar«) gilt ein
Verfahren dann, wenn es bestimmte Therapie- oder Förderziele mit
einem angemessenen Zeit- und Kostenaufwand erreicht. Verfahren, die diesem
Kriterium nicht genügen, gelten als »wenig ökonomisch«
oder »unökonomisch«.
Dieses gesellschaftlich wie für die betroffenen KlientInnen wichtige
Kriterium wird nur deswegen als »sekundär« eingestuft,
weil Verfahrensvergleiche oft durch deren unterschiedliche Zielsetzungen
und Wirkungen erschwert werden und allgemeingültige Kosten-Nutzen-Modelle
gegenwärtig noch nicht in Sicht sind.
6.3. Informations- und Empfehlungspraxis bei Verfahren
Im Rahmen des geplanten Psychotherapie-Führers und der angestrebten
Informationsstelle werden Verfahren je nach Erfüllung der Kriterien
hinsichtlich bestimmter Ziele entweder
- als »zweckmäßig« (unbedenklich, erprobt, wirksam,
fundiert, ökonomisch) oder »vermutlich bzw. mit Einschränkungen
zweckmäßig« empfohlen oder
- als »nicht einstufbar« angesehen und unter besonderer
Berücksichtigung der bekannten Mängel und Risiken dargestellt,
soweit diese sich nach dem Stand des Wissens in Grenzen halten, oder
- wegen bekannter gravierender Mängel und Risiken als »unzweckmäßig«
oder »bedenklich« eingestuft; von einer Inanspruchnahme
wird explizit abgeraten, gegebenenfalls verbunden mit der Ablehnung,
entsprechende Adressen weiterzugeben.
Einzelheiten zur Informations- und Empfehlungspraxis
Aufgabe von Führer und Informationsstelle sind Aufklärung und
Information, nicht individuelle Indikation und Zuweisung. Stellungnahmen
und Empfehlungen zu Verfahren (und AnbieterInnen-Qualifikationen) erfolgen
dementsprechend stets auf allgemeiner Ebene (ähnlich den
Empfehlungen der Verbraucherschutz-Organisationen). Die Stellungnahmen
beziehen sich immer auf bestimmte (Therapie-) Ziele und werden differenziert
nach den oben angeführten Zielgruppen ausgesprochen (Gesunde, Personen
mit Lebenskonflikten, Kranke).
Zwischen den verschiedenen, für eine Zielgruppe oder ein
bestimmtes Ziel als »zweckmäßig« empfohlenen Verfahren
(und zwischen den hinsichtlich dieser Verfahren als »ausreichend
qualifiziert« anzusehenden AnwenderInnen) können und müssen
die Ratsuchenden ihre Wahl selber treffen (Ausnahme in sehr begrenztem
Umfang: die geplante »orientierende Beratung« in Ausbaustufe
3 der Informationsstelle, vgl. A.5.5).
Für eine individuelle Indikationsstellung wird bis auf weiteres
an entsprechend geeignete AnbieterInnen und Institutionen verwiesen.
6.3.1. Als »zweckmäßig«
empfohlen wird ein Verfahren grundsätzlich nur dann, wenn
es ethisch vertretbar (»unbedenklich«), ausreichend als unschädlich
nachgewiesen (»erprobt«) und hinsichtlich akzeptabler Ziele
»wirksam« ist.
Das Verfahren wird nur hinsichtlich der nachgewiesenen Wirkungen empfohlen.
Über seine differentielle Wirksamkeit (bezüglich Interventionszielen,
Erkrankungen und Persönlichkeitsstrukturen) und mögliche Kontraindikationen
wird nach dem Stand des Wissens aufgeklärt.
Zur Behandlung von (insbesondere schweren) Krankheiten und Behinderungen
(Zielgruppe 3) werden darüber hinaus nur Verfahren empfohlen, die
als wissenschaftlich »fundiert« gelten können.
Verfahren, die als »wenig ökonomisch oder unökonomisch«
eingestuft wurden, können nur »mit Einschränkungen«
als zweckmäßig gelten.
6.3.2. Dargestellt,
aber in keiner Weise empfohlen werden die »nicht einstufbaren«
Verfahren. Bekannte Mängel und Risiken werden explizit aufgeführt.
Als »nicht einstufbar« gelten dabei Verfahren, die zwar als
»ethisch unbedenklich« angesehen werden können, denen
aber ausreichende »Erprobtheit« und/oder »Wirksamkeit«
und/oder »wissenschaftliche Fundierung« nicht attestiert werden
kann. Gravierende »negative Effekte« dürfen nicht
vorliegen, was hinsichtlich eines Minimums an Erprobungsstudien
nachgewiesen worden sein muß.
Zur Behandlung von (insbesondere schweren) Krankheiten und Behinderungen
(Zielgruppe 3) wird von der Inanspruchnahme solcher Verfahren ausdrücklich
abgeraten (soweit die Inanspruchnahme nicht im Rahmen eines für Krankheiten
empfohlenen Verfahrens erfolgt).
6.3.3. Generell abgeraten
wird von Verfahren, die ethisch »nicht vertretbar« sind und/oder
die mit erheblichen Schadensrisiken (»gefährlich«) behaftet
sind. Entsprechende AnbieterInnen-Adressen werden nicht an Ratsuchende
weitergegeben.
Abgeraten wird von der Inanspruchnahme von Verfahren, deren
Unschädlichkeit und Wirksamkeit in keiner Weise als nachgewiesen
gelten kann (»unerprobt«, »unwirksam« o.ä.:
sei es aufgrund fehlender oder methodisch völlig unzureichender Untersuchungen
oder wegen stark widersprüchlicher Untersuchungsergebnisse) oder
die ethisch zumindest »bedenklich« sind. Auf die vorliegenden
Erkenntnisse und etwaige empirische Befunde wird explizit hingewiesen.
Abgeraten wird auch von Verfahren, die zwar ausreichend erprobt (ohne
Hinweise auf gravierende negative Effekte) aber nach dem Stand des Wissens
(zumindest in Hinsicht auf das angestrebte Ziel) nachgewiesenermaßen
»unwirksam« sind.
Im Zusammenhang mit der Behandlung von Krankheiten und Behinderungen
(Zielgruppe 3) wird von Verfahren generell abgeraten bzw. vor
einer Inanspruchnahme ausdrücklich gewarnt, zu deren Unschädlichkeit
und Wirksamkeit stark widersprüchliche, unzureichende, keine oder
zumindest keine unvoreingenommenen Erfahrungen vorliegen.
7. Kriterien zur Bewertung der Qualifikation
von AnbieterInnen:
Die Qualität eines konkreten Angebots - der das zentrale
Interesse aller Ratsuchenden gilt - läßt sich nicht allein
aus der »Zweckmäßigkeit« des angewandten Verfahrens
ableiten. Vielmehr spielen die Person und fachliche Qualifikation der
AnbieterInnen, ihre Beziehung zu den KlientInnen, der persönliche
und soziale Hintergrund der KlientInnen und eine Reihe weiterer Faktoren
eine große Rolle beim Erfolg oder Mißerfolg eines bestimmten
Verfahrens im Einzelfall.
Eine Antwort auf die Hauptfrage der KlientInnen ist also ohne eingehende
Untersuchung aller im konkreten Fall vorliegenden Sonderbedingungen
(z.B. KlientIn und TherapeutIn betreffend) völlig ausgeschlossen.
Statt dessen kann im Rahmen eines Führers und einer reinen Informationsstelle
nur auf die relevanten Faktoren eingegangen werden, die sich unter dem
Stichwort »individuelle Qualifikation der AnbieterInnen« zusammenfassen
lassen.
Die Erfassung und Beurteilung der individuellen Qualifikation
der AnwenderInnen bereitet allerdings (noch) erheblich größere
Schwierigkeiten als die der »Zweckmäßigkeit« der
von ihnen angewandten Verfahren. So scheiden etliche wünschenswerte
Qualifikationsmerkmale von vornherein aus, weil ihre Erfassung eine ausführliche
individuelle Examination erfordern würde, wie sie nicht nur im Rahmen
des V E S U V -Projektes nicht leistbar ist. Hierzu gehört beispielsweise
die für einen Therapieerfolg zentrale Fähigkeit, eine möglichst
produktive Arbeitsbeziehung zu den KlientInnen herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Als relativ bester Indikator der fachlichen Qualifikation bietet sich
daher noch die einschlägige Ausbildung und deren Qualität an.
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von (im Schnitt) hoher Qualität,
sollte einen Mindeststandard an Kenntnissen und Fertigkeiten garantieren.
Aber auch hier ergeben sich Erhebungsprobleme. So sind zum einen manche
Ausbildungscurricula schwer zugänglich oder existieren gar nicht
in schriftlich formalisierter Weise. Zum anderen bereiten auch standesrechtliche
Bestimmungen einiger Berufsgruppen Probleme, insofern sie die öffentliche
Bekanntmachung von individuellen, spezifischen Qualifikationen und Zusatzausbildungen
als »unzulässige Werbung« deklarieren und sanktionieren.
Schließlich aber sind eine Reihe von AnbieterInnen (und nicht nur
die minder qualifizierten) aus unterschiedlichsten sonstigen Gründen
nicht bereit, ihre spezifischen fachlichen Qualifikationen der Öffentlichkeit
(und den KlientInnen) zu offenbaren.
Im Hinblick auf Aspekte der persönlichen Qualifikation
führen in der Regel Schutztendenzen von allen Seiten dazu, daß
höchstens (extreme) negative Abweichungen vom erwünschten Standard
aktenkundig - und damit erfaßbar und weitergebbar - werden (Beispiel:
mißbräuchliche Praktiken*).
Mit der Wahl der folgenden Kriterien wird versucht, die individuelle
(persönliche und fachliche) Qualifikation der AnbieterInnen im Psychotherapiebereich
und seinem Umfeld trotz der beschriebenen Problematiken einer Bewertung
zugänglich zu machen und den angeführten Erhebungsschwierigkeiten
soweit wie möglich Rechnung zu tragen (eine ins einzelne gehende
Operationalisierung wird angestrebt).
7.1. Kriterien zur persönlichen Qualifikation
der AnbieterInnen
7.1.1. Geistige und körperliche Gesundheit:
Die AnbieterInnen sollten frei sein von gravierenden Schwächen der
körperlichen und geistigen Kräfte bzw. von gravierenden seelischen
Krankheiten oder Behinderungen, aus denen sich eine massive Beeinträchtigung
oder Unfähigkeit zur Ausübung eines psychotherapeutischen oder
ähnlichen Berufs ergibt (angelehnt an BERLINER SENATSVERWALTUNG FÜR
GESUNDHEIT UND SOZIALES, Diskussionspapier für ein »Gesetz
über den Beruf des Psychotherapeuten und der Psychotherapeutin (PsychThG)«,
Juni 1990).
7.1.2. Ethische Integrität:
Ethisch integres Verhalten beinhaltet einen respektvollen Umgang mit
den KlientInnen. Es bedeutet vor allem den Verzicht auf Formen des Mißbrauchs
oder der Ausnutzung der besonderen (Abhängigkeits-) Beziehung, die
für das Verhältnis zwischen KlientIn und ExpertIn charakteristisch
ist. Zu solchen mißbräuchlichen Praktiken werden auch unredliche
Heilungsversprechungen in der Werbung sowie Preisforderungen, die das
mittlere Preisniveau für vergleichbare Leistungen extrem
überschreiten, gezählt.
7.2. Kriterien zur fachlichen Qualifikation der AnbieterInnen
7.2.1. Stand der Ausbildung im angebotenen Verfahren:
Als erster Indikator der fachlichen Qualifikation können Art und
Umfang (»Ausbildungsstand«) der verfahrens- bzw. methodenbezogenen
(Zusatz-) Ausbildung herangezogen werden.
Im Sinne einer höheren bzw. umfassenderen Qualifikation wird gewertet,
wenn ein höherer Grad bzw. Abschluß hinsichtlich eines bestimmten
Verfahrens vorliegt (z.B., in aufsteigender Reihenfolge: individualpsychologischer
»Ausbildungskandidat«, »Berater«, »Psychotherapeut«,
»Psychoanalytiker«, »Lehrtherapeut«). Die »Zweckmäßigkeit«
und »Einsatzbreite« (Eignung für bestimmte Zielgruppen*)
des angewandten Verfahrens bleibt dabei außer acht.
Erhebungsprobleme sind hier insofern zu erwarten, als von AnbieterInnen-Seite
bewußt keine oder falsche Angaben gemacht werden können. Eine
weitere Schwierigkeit ergibt sich aus der mangelnden Vergleichbarkeit
gleich oder ähnlich lautender Abschlüsse unterschiedlicher Richtungen
(z.B. »Psychotherapeut« der DGIP, Zusatzbezeichnung »Psychotherapie«
und »Psychotherapeut« des VDPP).
7.2.2. Niveau der absolvierten Ausbildung:
Bei einer Reihe von psychotherapeutischen und anderen Verfahren der Selbst-
und Fremdbeeinflussung gibt es verschiedene Ausbildungsträger für
das gleiche Verfahren (Ausbildungsinstitute konkurrierender Therapieverbände,
freie Träger usw.), deren Ausbildungsniveau durchaus unterschiedlich
sein kann. Lehrpläne, Praxisorientierung, Dauer der Ausbildung, Breite
der Ausbildung u.a.m. können hinsichtlich des zumindest nominell
gleichen Verfahrens und gleichen Abschlusses gravierend voneinander abweichen.
Eine Bewertung ist meist nur im Einzelfall und für die jeweilige
Ausbildungsstätte eines Verfahrens möglich (Ausnahme: Ausbildungsinstitute
mit einheitlichen Ausbildungsstandards). In der Regel ist sie nur hinsichtlich
der Lehrpläne praktisch durchführbar.
Je breiter angelegt, intensiver und praxisorientierter eine Ausbildung
ist, desto höher ihr Niveau und desto solider die daraus resultierende
Qualifikation.
7.2.3. Niveau des theoretischen und praktischen Hintergrundwissens:
Als weiterer Maßstab der fachlichen Qualifikation kann die Aus-
und Weiterbildung hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen von
Psychotherapie und anderen hier relevanten Verfahren dienen. Diese Grundlagen
umfassen auf der theoretischen Seite Kenntnisse über Modelle zur
Persönlichkeits- und Verhaltensentwicklung, zu Entstehung und Verlauf
von Störungen sowie zur Diagnose und Beeinflussung von suboptimalen
Entwicklungen oder krankhaften Fehlentwicklungen (Stichworte: Psychodiagnostik,
Krankheitslehre, Kompetenzentwicklung). Neben solchem theoretischen Wissen
sind Kenntnisse über die praktische Anwendung und Bewährung
von großer Bedeutung.
Als Indikatoren für das Niveau an theoretischem und praktischem
Hintergrundwissen kommen relevante Berufsausbildungen (in erster Linie
Psychologie- und Medizinstudium) ebenso in Betracht wie alle einschlägigen
Weiter-, Fort- und Zusatzausbildungen. Berücksichtigt werden können
des weiteren auch besondere Zertifikate (z.B. »Heilpraktikerschein«)
und spezifische Anerkennungen (z.B. »Klinischer Psychologe im BDP«,
ärztliche Zusatzbezeichnung »Psychoanalyse«), die den
Nachweis einer mehr oder weniger umfangreichen Theorie- und Praxiskenntnis
zur Voraussetzung haben.
Die Beurteilung des Niveaus solcher Kenntnisse erfolgt aufgrund der Ausbildungs-
und Lehrpläne bzw. aufgrund der Anforderungen, die mit speziellen
Zertifikaten verbunden sind. Je umfangreicher das entsprechende Hintergrundwissen
ist, desto eher kommen AnbieterInnen nach Auffassung des Arbeitskreises
für die Behandlung der Zielgruppen (2) und (3) (s.o. Punkt 3) in
Frage.
7.3. Informations- und Empfehlungspraxis hinsichtlich
AnbieterInnen
Der Verein V E S U V hat sich bemüht, von allen AnbieterInnen detaillierte
und aussagekräftige Angaben zur fachlichen Qualifikation
einzuholen, und wird AnbieterInnen-Adressen nur zusammen mit den entsprechenden
Angaben weitergeben (soweit sie vorliegen und/oder eine Weitergabe rechtlich
zulässig ist).
Diese Angaben werden - soweit möglich - in Zusammenarbeit mit den
AnbieterInnen selbst, dem Gesundheitsamt, den Krankenkassen und kassenärztlichen
Vereinigungen sowie mit Berufs- und Psychotherapie-Verbänden und
sonstigen relevanten Organisationen und Einrichtungen nachgeprüft.
Im optimalen Fall liegen also vollständige, kontrollierte Informationen
zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation vor, die uneingeschränkt
veröffentlicht bzw. weitergegeben werden dürfen. Zur persönlichen
Qualifikation werden hingegen allenfalls in Ausnahmefällen und dann
in der Regel negative Erkenntnisse weitergegeben werden können und
dürfen.
Ein besonderes Problem ergibt sich - zumindest derzeit - im Zusammenhang
mit der Qualifikation juristischer Personen (psychosoziale Einrichtungen,
Gemeinschaftspraxen, Vereine, Firmen etc.). Zwar läßt sich
das Kriterium der »ethischen Integrität« unschwer sinngemäß
auf juristische Personen übertragen, das der »geistigen und
seelischen Gesundheit« jedoch greift per se nur bei natürlichen
Personen und wäre allenfalls auf die MitarbeiterInnen einer Einrichtung
zu übertragen. Ähnliches gilt für die fachlichen Qualifikationen.
Allenfalls könnten hier betriebs- oder verbandsinterne verbindliche
Richtlinien bis zu einem gewissen Grade weiterhelfen. Im übrigen
bleibt nur die individuelle Qualifikation der beschäftigten MitarbeiterInnen
als handhabbares Kriterium. Informationen über diese sind aber nach
den Erfahrungen des Vereins in vielen Fällen nur schwer oder aufgrund
datenschutzrechtlicher Bedenken gar nicht zu bekommen.
Einzelheiten zur Informations- und Empfehlungspraxis
Angesichts der Relevanz, die der Verein V E S U V mangelnder oder
fehlender Qualifikation beimißt, verweist der Verein in Führer
und Informationsstelle nachdrücklich auf die Bedeutung und Tragweite,
die Unterqualifikation haben kann.
Die Stellungnahmen und Empfehlungen zu AnbieterInnen-Qualifikationen
und Verfahren erfolgen, wie schon erwähnt, auf allgemeiner
Ebene: Hinsichtlich der verschiedenen Zielgruppen (Gesunde, Personen mit
Lebenskonflikten, Kranke) werden die verschiedenen Verfahren als »zweckmäßig«,
»nicht-zweckmäßig« usw. eingestuft (s.o.) und werden
die unterschiedlichen Qualifikationen innerhalb eines Verfahrens als »ausreichend«,
»nicht ausreichend« oder »(derzeit) nicht einstufbar«
ausgewiesen. Zwischen den verschiedenen »ausreichend qualifizierten«
AnwenderInnen können und müssen die Ratsuchenden ihre Wahl selber
treffen.°
° Vgl. 6.3, »Einzelheiten zur Informations-
und Empfehlungspraxis«
Fehlende Angaben zur fachlichen Qualifikation von AnbieterInnen
werden im Rahmen von Führer und Informationsstelle deutlich ausgewiesen
- auf die möglichen Gründe für das Fehlen der Angaben wird
eingegangen; ebenso wird kenntlich gemacht, wenn standesrechtliche
Erwägungen einer entsprechenden Mitteilung/Veröffentlichung
entgegenstehen. In beiden Fällen wird interessierten KlientInnen
nahegelegt, die AnbieterInnen selbst ausführlich zu ihren Qualifikationen
zu befragen.
7.3.1. Grundsätzlich werden nur
die Angaben solcher AnbieterInnen weitergegeben, bei denen eine
»persönliche« (gesundheitliche und ethische) Mindestqualifikation
nach dem Stand des Wissens als gegeben angesehen werden kann. Wenn diese
Voraussetzung nicht erfüllt ist, behält V E S U V sich das Recht
vor, die entsprechenden Adressen nicht weiterzugeben.
7.3.2. Auch im Fall gesunder
KlientInnen (Zielgruppe 1, s.o. Punkt 3) sollten die AnbieterInnen nach
Auffassung des Arbeitskreises darüber hinaus (vgl. 7.3.1) in zumindest
einem Verfahren, das »ethisch unbedenklich« und nicht schädlich
(»erprobt«) ist, ausgebildet sein. Das Niveau ihres fachlichen
»Hintergrundwissens« (einschließlich Psychodiagnostik
und Krankheitslehre) sollte mindestens Grundkenntnisse gewährleisten,
auch wenn das entsprechende Verfahren generell ausschließlich bei
Gesunden eingesetzt wird.
Abgeraten wird von der Inanspruchnahme von AnbieterInnen, die
diesen Anforderungen nicht genügen. Empfohlen werden auch
im Fall gesunder KlientInnen nur AnbieterInnen, die den genannten Anforderungen
genügen und darüber hinaus einen Abschluß in zumindest
einem »zweckmäßigen (wirksamen)« Verfahren haben.
7.3.3. Im Fall von KlientInnen mit
aktuellen Konflikten und vergleichbaren psychischen oder psychosomatischen
Störungen bzw. Behinderungen ohne Krankheitswert (Zielgruppe
2) wird eine Ausbildung in mindestens einem »zweckmäßigen«
Verfahren verlangt. Stand und Niveau der Ausbildung und der Hintergrundkenntnisse
müssen weiterreichenden Anforderungen genügen.
Abgeraten wird von der Inanspruchnahme von AnbieterInnen, die
diese Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Empfohlen werden nur solche AnbieterInnen, die die oben genannten
Voraussetzungen erfüllen und darüber hinaus eine Qualifikation
in einem »zweckmäßigen« »heilorientierten«
Verfahren nachweisen können und/oder deren »Niveau des theoretischen
und praktischen Hintergrundwissens« hohen Anforderungen genügt
(Ausnahme: AusbildungskandidatInnen unter Supervision durch eine ausreichend
qualifizierte Person).
7.3.4. Im Fall von KlientInnen mit
(schwereren) psychischen oder psychosomatischen Störungen bzw.
Behinderungen mit eindeutigem Krankheitswert (Zielgruppe 3) können
nur solche AnbieterInnen empfohlen werden, die in einem für die
Behandlung solcher Störungen »zweckmäßigen«
»heilorientierten« Verfahren ausgebildet wurden. Stand und
Niveau der Ausbildung müssen nach Ansicht des Arbeitskreises höchsten
Anforderungen genügen, umfangreiche, fundierte Theorie- und Praxiskenntnisse
(»Hintergrundwissen«) nachgewiesen werden können.
Gegenwärtig sieht der Arbeitskreis diese Voraussetzungen nur
bei einem abgeschlossenen Psychologie- oder Medizinstudium mit ebenfalls
abgeschlossener umfassender Psychotherapie-Zusatzausbildung in
einem »zweckmäßigen« Verfahren als erfüllt
an. (Ausnahmen bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen: a) die psychotherapeutische
Behandlung erfolgt durch AusbildungskandidatInnen unter Supervision durch
eine ausreichend qualifizierte Person, b) die Behandlung erfolgt durch
eine wie in 7.3.3 qualifizierte Person unter Aufsicht oder in detaillierter
Absprache mit einer ausreichend qualifizierten Person).
ANHANG
A. Anmerkungen und Durchführungsbestimmungen
(werden nach Bedarf ergänzt)
A.1. Zielgruppen (vgl. Punkt 3)
Dem Arbeitskreis ist klar, daß die Grenzlinien zwischen den Zielgruppen
schwer zu ziehen sind. Die Literatur zum Problem einer eindeutigen und
allgemein akzeptierten Definition von »Gesundheit« und »Krankheit«
füllt inzwischen Bibliotheken. Die Möglichkeit zu einer scharfen
Abgrenzung wird weithin bestritten.
Von Seiten des Gesetzgebers allerdings besteht die klare Vorgabe, daß
eine derartige Abgrenzung vorgenommen zu werden hat. So bezieht sich etwa
der »Heilkundevorbehalt« des Heilpraktikergesetzes auf die
Diagnose und Behandlung von »Krankheiten, Leiden und Körperschäden«.
Seelische »Krankheiten« sind nach der geltenden Rechtssprechung
inbegriffen (vgl. z.B. HEILKUNDEKOMMISSION, 1987). Andererseits sind z.B.
nach dem schon zitierten Runderlaß des Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales in NRW bestimmte »Lebenskonflikte«
nicht zu den »Krankheiten« zu zählen. In ähnlicher
Weise treten die Krankenkassen nur für die Behandlungskosten von
»Krankheiten«, ein nicht aber für die aller
Störungen der seelischen Befindlichkeit (was zu den in Fachkreisen
bestens bekannten »Nach- und Neu-Diagnostizierungen« führt).
Zwischen den nach übereinstimmenden Verständnis »gesunden«
und »kranken« Personen gibt es also eine dritte Kategorie
von Personen, die nach allgemeinem Verständnis »krank«,
nach juristischem Verständnis aber »gesund« bzw. nur
mit Lebenskonflikten oder ähnlichen Erscheinungen belastet sind.
Für diesen Personenkreis gilt insoweit der Heilkundevorbehalt nicht.
Der Arbeitskreis kann diese Kategorisierung - wie viele ExpertInnen -
nicht teilen, sieht aber, aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Lage,
keine Möglichkeit ihr zu entgehen. Die daraus resultierenden Definitions-
und Zuordnungsprobleme sind unvermeidlich und machen eine sinnvolle Bewertung
von konkreten Angeboten schwerer als notwendig.
A.2. Bewertung der Verfahren
Die Beurteilung der Verfahren soll sich vorrangig auf die jeweils aktuelle
Fachliteratur zur Indikations- und Wirksamkeitsforschung stützen.
In naher Zukunft kann dabei u.a. auf die Ergebnisse eines soeben abgeschlossenen
Forschungsprojekts zurückgegriffen werden, in dem sämtliche
je publizierten psychotherapeutischen Wirksamkeitsuntersuchungen gesichtet
und analysiert wurden. Die Gesamtstudie wird in Kürze veröffentlicht
(GRAWE, DONATI & BERNAUER, in Vorbereitung; Auszüge finden sich
im »Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes«,
MEYER et al., 1991)
A.2.1. Einsatzbreite von Verfahren (vgl. 6.1.3):
Bei der Bewertung der Verfahren ist jedes Verfahren auf seine Eignung
für den Einsatz bei den verschiedenen Zielgruppen (vgl. 3) zu prüfen.
Die Einsatzbreite eines Verfahrens ist um so größer, für
je mehr Zielgruppen es geeignet ist. Dabei ist die Zielgruppe 3 höher
anzusetzen als die Zielgruppe 2 usw.
Der Verein entscheidet über die Eignung aufgrund einer eigenen Prüfung,
die auf Prüfungen qualifizierter Dritter basieren kann.
A.2.2. Ethisch vertretbare (akzeptable) Ziele (vgl.
6.1.1, 6.1.3):
Nach Auffassung des Arbeitskreises sollte die Spannweite von als vertretbar
angesehenen Zielen möglichst groß gehalten werden. Zu solchen
Zielen könnten neben dem der »Heilung« bestimmter psychischer
Störungen, Krankheiten oder Behinderungen u.a. zählen: gesteigertes
Wohlbefinden, erhöhte Leistungsfähigkeit hinsichtlich bestimmter
Funktionen, Streßreduktion, Prophylaxe hinsichtlich bestimmter Störungen,
Steigerung der emotionalen Stabilität, Entwicklung gesunden Selbstvertrauens,
Erwerb von bestimmten sozialen Kompetenzen u.a.m.
Soweit weniger eng umschriebene und/oder der psychologischen Methodik
fremde Ziele in die Liste aufgenommen werden, ergeben sich allerdings
häufig über das übliche Maß hinausgehende Probleme
beim Wirkungsnachweis - und zwar aufgrund schwieriger oder mangelnder
Überprüfbarkeit der Ziele (z.B. im Fall der »Selbsterweiterung«).
Der Arbeitskreis schlägt daher vor, daß zur Wirkung eines Verfahrens
nur hinsichtlich solcher Ziele Stellung genommen wird, die (derzeit) als
überprüfbar erscheinen und hinsichtlich derer der Versuch eines
Wirkungsnachweises im engeren Sinne erfolgt ist (vgl.a. A.2.3).
A.2.3. Unschädlichkeits- und Wirkungsnachweise
(vgl. 6.1.2, 6.1.3):
Ein Unschädlichkeits- oder Wirkungsnachweis kann nicht durch einzelne
Fallstudien erbracht werden. Auch wenn bei Verfahren, die ausschließlich
für gesunde KlientInnen gedacht sind, die Gesamtanforderungen sicher
weniger hoch anzusetzen sind, können sich die geforderten Nachweise
nicht auf einzelne Fälle oder nicht reproduzierte Ergebnisse an kleinen
und/oder nicht näher beschriebenen Stichproben stützen (vgl.im
übrigen auch A.2.2).
Der Verein entscheidet im Einzelfall aufgrund einer Prüfung (die
auf Prüfungen fachlich qualifizierter Dritter basieren kann) darüber,
ob ein Nachweis als gegeben angesehen werden kann. Bis zum Abschluß
der Prüfung geht der Verein davon aus, daß der betreffende
Nachweis nicht erbracht worden ist.
A.3. Qualifikation der AnbieterInnen:
Generell wird bei der Darstellung und Weitergabe von Angeboten und Qualifikationen
zunächst von den Angaben der AnbieterInnen ausgegangen. Es wird bis
zum Nachweis des Gegenteils unterstellt, daß die Angebote und Qualifikationen
den Angaben der AnbieterInnen entsprechen (vgl.aber A.3.2.4).
A.3.1. Persönliche Qualifikation der AnbieterInnen
(vgl. 7.1)
Von der persönlichen Qualifikation der AnbieterInnen ist bis zum
Nachweis des Gegenteils auszugehen. Liegen starke Verdachtsgründe
auf eine mangelnde persönliche Qualifikation von AnbieterInnen vor,
ist es dem Verein freigestellt, bis zur Klärung des Verdachts vorübergehend
auf eine Weitergabe der AnbieterInnen-Angaben zu verzichten, beim Nachweis
mangelnder Qualifikation wird die Weitergabe eingestellt.
A.3.1.1. Mißbräuchliche Praktiken (vgl.
7.1.2)
Zu den »Mißbräuchlichen Praktiken« zählen
nach Ansicht des Arbeitskreises: »Abschluß von unzulässigen
und/oder sittenwidrigen Verträgen mit KlientInnen«, »Unhaltbare
Heilungsversprechungen«, »Erzeugung von 'psychotherapiefremder'
Abhängigkeit bei den KlientInnen«, »Emotionaler und sexueller
Mißbrauch von KlientInnen«, u.a.m.
Die entsprechenden Praktiken sind - am besten in Zusammenarbeit mit den
Psychotherapie-, Berufs- und PatientInnen-Organisationen - im einzelnen
festzulegen und in einer Art Charta mißbräuchlicher Praktiken
festzuhalten.
Der Arbeitskreis war sich darüber hinaus einig, daß eine Reduzierung
der Dunkelziffer bei mißbräuchlichen Praktiken überaus
wünschenswert wäre (nicht anders als im Fall mangelnder körperlicher
und geistiger Gesundheit). Der Vorwurf unbedachter »übler Nachrede«
sollte aber in jedem Einzelfall schon aus juristischen Gründen weitmöglichst
ausgeschlossen werden können. Eine Rechtsgüterabwägung
müßte erfolgen (»Wie sicher sind die vorliegenden Informationen?«
»Wie groß wäre der Schaden für die Betroffenen im
Fall einer fälschlichen Anschuldigung?«). Wie eine sinnvolle
Vorgehensweise im einzelnen aussehen könnte, ist dem Arbeitskreis
gegenwärtig noch unklar.
A.3.2. Fachliche Qualifikation der AnbieterInnen (Einzelpersonen)
(vgl. 7.2.)
A.3.2.1. Ob eine bestimmte Ausbildung hinsichtlich des
Ausbildungsniveaus als ausreichend für ein bestimmtes Verfahren angesehen
werden kann, entscheidet der Verein aufgrund einer Prüfung der Ausbildungsbedingungen.
Diese Prüfung kann auf einer Prüfung durch fachlich qualifizierte
Dritte basieren.
A.3.2.2. Ob eine bestimmte fachliche Qualifikation (Verfahren,
Ausbildungsstand, Ausbildungsniveau, Hintergrundwissen) als ausreichend
für den Einsatz bei einer bestimmten Zielgruppe angesehen
wird (vgl. A.2.1), entscheidet der Verein aufgrund einer Prüfung
der Gesamtumstände. Diese Prüfung kann auf den Prüfungen
fachlich qualifizierter Dritter basieren.
A.3.2.3. Als ausreichende fachliche Qualifikation
für die Behandlung psychisch oder psychosomatisch Kranker bzw. Behinderter
(Zielgruppe 3) sieht der Verein in der Regel und bis auf Widerruf die
in den »Psychotherapie-Richtlinien« des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen (in ihrer jeweils letzten Fassung, vgl.
Verträge der KASSENÄRZTLICHEN BUNDESVEREINIGUNG) anerkannten
Qualifikationen an. Darüber hinaus werden alle anderen Qualifikationen
als ausreichend angesehen, die den vom Verein unter 7.3.4 definierten
Anforderungen genügen (vgl.a. A.3.2.2).
A.3.2.4. Bei der Angabe von fachlichen Qualifikationen
wird bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgegangen, daß die
Selbstauskünfte der AnbieterInnen zutreffend sind.
Im Rahmen des Möglichen werden diese Informationen aber nachgeprüft.
Als nachgeprüft gelten auch solche Informationen, die auf Auskünfte
und Prüfungen qualifizierter Dritter zurückgehen (z.B. Psychotherapie-Verbände
und -Ausbildungsinstitute, Berufsverbände, Kassenärztliche Vereinigungen,
Krankenkassen, Gesundheitsamt etc.).
Nicht nachgeprüfte Informationen werden als solche gekennzeichnet
(»Nicht nachgeprüft«, »*« o.ä.). Fehlende
Qualifikationen werden als solche eindeutig kenntlich gemacht (»Keine
Qualifikation«, »-« oder ähnliches).
Im Falle fehlender Informationen (d.h. Selbstauskünfte
oder Informationen von qualifizierter dritter Seite liegen zu diesem Punkt
nicht vor) wird davon ausgegangen, daß die entsprechenden Qualifikationen
nicht nachgewiesen wurden. Ein entsprechender Vermerk wird vorgenommen
und weitergegeben (»Es liegen uns keine Angaben vor«) bzw.
veröffentlicht (»Keine Angaben«, »K.A.« oder
ähnliches).
Beim Verdacht auf falsche oder unzutreffende Angaben zur Qualifikation
(oder zum Angebot) bzw. beim Verdacht, daß eine bestimmte nachgewiesene
Qualifikation nicht ausreichend ist, behält sich der Verein bis zur
Klärung der Sachlage das Recht vor, die entsprechende Qualifikation
(bzw. das Angebot) als nicht gegeben bzw. nicht ausreichend anzusehen
und wie im Fall einer fehlenden Information zu dem entsprechenden Punkt
zu verfahren.
A.3.3. Fachliche Qualifikation der AnbieterInnen (Juristische
Personen) (vgl. 7.3.)
Im Zusammenhang mit Juristischen Personen (Gemeinschaftspraxen, psychosoziale
Einrichtungen, Vereine etc.) ergeben sich hinsichtlich der Qualifikation
besondere Probleme. Die Qualität ihrer Angebote und die Qualifikation
der Einrichtung läßt sich für den Verein - zumindest gegenwärtig
- allenfalls über die Qualifikation der dort tätigen Einzelpersonen
abschätzen.
Komplizierend tritt teilweise das Problem der »Qualifikations-Delegation
von oben nach unten« hinzu, d.h. MitarbeiterInnen einer Einrichtung
bekommen die »Qualifikation« zu ihrer beratenden oder psychotherapeutischen
Tätigkeit von anderen MitarbeiterInnen quasi »verliehen«,
ohne selber entsprechend qualifiziert zu sein, und ohne daß eine
ausreichende Supervision oder Anleitung stattfände. Diese Praxis
erscheint dem Arbeitskreis zumindest diskussionsbedürftig. Ein endgültiger
Beschluß zum Umgang mit diesem Problem wurde bisher nicht gefaßt.
Im Falle psychisch Kranker oder Behinderter sollten nach Ansicht des
Arbeitskreises die unmittelbar behandelnden MitarbeiterInnen aber wenigstens
eine Mindestqualifikation nachweisen können, wie sie unter 7.3.3
beschrieben ist. Die Behandlung sollte unter Aufsicht oder in detaillierter
Absprache mit ausreichend qualifizierten TherapeutInnen erfolgen.
A.4. Ergänzende Angaben zum Psychotherapie-Führer
A.4.1. Herausgeber des Führers ist der Verein V
E S U V , ggfs. in Zusammenarbeit mit anderen unabhängigen Einrichtungen.
A.4.2. Die Redaktion des Führers liegt in der Hand
des Vereins V E S U V Die Redaktion kann in Absprache mit den Herausgebern
um Nicht-Vereinsmitglieder erweitert werden, die mit dem Gegenstand vertraut
sind und über publizistische Erfahrungen verfügen.
A.4.3. Die Gestaltung des Führers liegt in der
Hand von Herausgebern, Redaktion und Verlag. Die Präsentation der
Informationen erfolgt für alle AnbieterInnen gleich (soweit rechtlich
zulässig). Die Veröffentlichung erfolgt in Form eines oder mehrerer
Bücher. Beim Erscheinen mehrerer Bücher erfolgt die Veröffentlichung
gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand. In den Führer wird
keine kommerzielle Werbung aufgenommen. Eventuelle Gewinne fließen
dem Verein V E S U V zu, der sie ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne seiner Satzung verwendet. Vor Erscheinen des Führers
geht allen aufgenommenen AnbieterInnen ein Schreiben mit dem für
sie vorgesehenen Eintrag zu.
A.4.4. Im »Allgemeinen Teil« des Führers
werden zumindest folgende Themen behandelt: »Gesetzliche Rahmenbedingungen«,
»Zweckmäßigkeit von Psychotherapie und anderen interaktionalen
Verfahren der Fremd- und Selbstbeeinflussung«, »(Mindest-) Qualifikation
der AnbieterInnen«, »Mißbräuchliche Praktiken«,
»Finanzierungsmöglichkeiten von Psychotherapie und anderen
interaktionalen Beeinflussungsverfahren«.
A.4.5. Im »Adressenteil« des Führers
werden, getrennt nach Verfahrensgruppen, Informationen über die einzelnen
AnbieterInnen gegeben. Allen AnbieterInnen (aus dem Erhebungsgebiet und
im Erhebungssinne) steht grundsätzlich die Aufnahme in den Führer
zu (Ausnahmen s.o., A.3).
Jedem verbreiteteren Verfahren (und den entsprechenden AnbieterInnen-Adressen)
werden - soweit zugänglich - Informationen über das entsprechende
Verfahren vorangestellt (Setting und Ansatz, Erprobtheit einschließlich
Nebenwirkungen und Kontraindikationen, Indikation und Wirksamkeit, wissenschaftliche
Fundiertheit, Ökonomie und Preisgestaltung, Finanzierungsmöglichkeiten,
Ausbildung und Qualifikation der ordnungsgemäß ausgebildeten
AnbieterInnen, Einsatzbreite, einführende Literatur). Die VerfasserInnen
der entsprechenden Informationen sollten in der Regel Fachleute für
das Verfahren sein.
Diesen allgemeinen Informationen über das jeweilige Verfahren folgen
die speziellen AnbieterInnen-Informationen. Darunter finden sich bei Einzelpersonen
auf jeden Fall folgende Merkmale: Name und Adresse der AnbieterInnen,
Angebot, Möglichkeit mit den Kassen abzurechnen, Zulassung zur Heilbehandlung,
Beruf, psychotherapeutische und andere relevante Qualifikationen (alle
Informationen soweit vorhanden).
Im Falle juristischer Personen entfallen alle Angaben zur Qualifikation,
statt dessen sollen (soweit verfügbar) Angaben über Beruf und
Qualifikation der relevanten MitarbeiterInnen bzw. entsprechende Angaben
zu den (besetzten) Planstellen wiedergegeben werden.
A.5. Ergänzende Angaben zur Psychotherapie-Informationsstelle
A.5.1. Träger der Informationsstelle ist der Verein
V E S U V , ggfs. in Zusammenarbeit mit anderen unabhängigen Einrichtungen.
A.5.2. Die Informationsstelle wird in der Vorlaufphase
ausschließlich aufklärend und informierend tätig sein.
Im wesentlichen werden Informationsveranstaltungen zu den unter A.4.4
angeführten Themen und zu Vorgehensweise, Wirksamkeit und theoretischen
Hintergründen der einzelnen Verfahren durchgeführt. Erkundungsgespräche
mit Hilfesuchenden finden statt.
A.5.3. In der ersten Ausbaustufe (die dem Abschluß
der Untersuchung zeitlich nachgeordnet ist) werden nach den verschiedenen
Verfahren getrennt AnbieterInnen-Listen an Ratsuchende weitergegeben.
Die Weitergabe dieser Listen erfolgt in der Regel nur in Zusammenhang
mit der Weitergabe von Informationen zu Unbedenklichkeit, Erprobtheit,
Wirksamkeit, Fundierung, Anwendungsbreite und Ökonomie des betreffenden
Verfahrens, sowie zu Ausbildungsabschlüssen, Ausbildungsniveau und
Niveau des Hintergrundwissens von ordnungsgemäß ausgebildeten
AnbieterInnen (alle Informationen soweit verfügbar).
Auf die für eine Behandlung von psychisch Kranken oder Behinderten
notwendigen zusätzlichen Qualifikationen der AnbieterInnen wird ausdrücklich
hingewiesen und vor einer Inanspruchnahme unterqualifizierter AnbieterInnen
nachdrücklich gewarnt (weitere Einzelheiten, s.o.).
Darüber hinaus finden je nach personeller Kapazität informelle
Einzelgespräche mit Ratsuchenden statt. Diese Gespräche dienen
wie in der Vorlaufphase in erster Linie der Erkundung der allgemeinen
Interessenslage von Hilfesuchenden und werden nicht öffentlich
als Leistung angeboten.
A.5.4. In der zweiten Ausbaustufe werden Einzelgespräche
mit Ratsuchenden öffentlich als Leistung angeboten. Diese Gespräche
sollen den Ratsuchenden einzelne Fragen beantworten, Kriterien erläutern
und die Orientierung im psychotherapeutischen Bereich erleichtern.
Alle Ratsuchenden, die bestimmte AnbieterInnen-Listen wünschen (von
Verfahren, die zur Behandlung seelischer Störungen eingesetzt werden
können und/oder beim unqualifizierten Einsatz gefährlich seien
können), werden bei der Weitergabe der Listen auf die möglichen
Probleme und Gefahren einer Inanspruchnahme im Zusammenhang mit psychischen
Erkrankungen und/oder Behinderungen hingewiesen. Auf Anzeichen psychischer
Erkrankungen und Behinderungen der Ratsuchenden wird geachtet. Soweit
möglich werden die KlientInnen auf bestehende oder frühere Erkrankungen
befragt. Im Zweifelsfall wird das Gespräch (falls nicht schon der
Fall) an im Verein tätige PsychologInnen weitergegeben. Gegebenenfalls
wird empfohlen, weitere qualifizierte PsychodiagnostikerInnen und/oder
PsychiaterInnen zu konsultieren.
A.5.5. Erst in einer dritten Phase soll es zu Beratungsgesprächen
im eigentlichen Sinne kommen. Dies würde allerdings eine Erweiterung
der bestehenden personellen Ausstattung voraussetzen. Eine ausreichende
Anzahl hinreichend qualifizierter PädagogInnen, PsychologInnen und/oder
ÄrztInnen könnte dann über die bereits genannten Funktionen
hinaus »orientierende Einzelberatungen« durchführen (individuelle
Beratungen bezüglich des Interventionsziels, der dafür geeigneten
Verfahren und der dafür notwendigen Qualifikationen von ExpertInnen).
B. AutorInnen:
Antje Holländer und Heiko Deters (1992)
C. Literaturangaben
BERLINER SENATSVERWALTUNG FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALES, Diskussionspapier
für ein »Gesetz über den Beruf des Psychotherapeuten und
der Psychotherapeutin (PsychThG)«,
Juni 1990
GRAWE, DONATI & BERNAUER, in Vorbereitung, zit. nach: MEYER et.al.,
1991, S. 76 ff. (373.)
HEILKUNDEKOMMISSION (im Auftrag der »Föderation Deutscher
Psychologen Vereinigungen«, Hrsg.), Grundlagen der heilkundlichen
Tätigkeit von Psychologen - Rechtliche und fachwissenschaftliche
Aspekte, Bonn (Deutscher Psychologen Verlag) 1987
KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG, »Psychotherapie-Richtlinien«,
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Fassung
vom 4.5.90
MEYER, A.-E. - RICHTER, R. - GRAWE, K. - SCHULENBURG, J.-M. Graf von
der - SCHULTE, B.: Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes,
Hamburg-Eppendorf (Universitätskrankenhaus) 1991
MINISTER FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES IN NRW, Runderlaß
vom 2.10.85
(V C 2-0401.1)
STROTZKA, H.: »Was ist Psychotherapie?«, in: Strotzka, H.
(Hrsg.), Psychotherapie: Grundlagen, Verfahren, Indikationen, S.3-6; München,
Berlin, Wien (Urban & Schwarzenberg) 1975, S.4
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